KG - Beschluss vom 28.04.2016
13 UF 17/16
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 12651/15

Unterhaltsanspruch des in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden EhegattenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verfestigung der neu eingegangenen Lebensgemeinschaft

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 13 UF 17/16

DRsp Nr. 2017/2958

Unterhaltsanspruch des in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verfestigung der neu eingegangenen Lebensgemeinschaft

1. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte und eine andere Person sich gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft bezeichnen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte und die anderen Person eine Lebensgemeinschaft bilden. 2. In Bezug auf die Frage, ab wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, die einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten als grob unbillig erscheinen lässt, kommt es weniger auf die zeitliche Dauer der Lebensgemeinschaft an, sondern entscheidend ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich mit der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. 3. Im Rahmen des § 1579 BGB trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert zu bestreiten.

Der Antrag des Antragsgegners vom 21. Januar 2016, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c;