BGH - Urteil vom 20.03.2002
XII ZR 216/00
Normen:
BGB §§ 1603 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 742
FuR 2002, 248
MDR 2002, 883
NJW 2002, 1646
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Moers,

Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden, neu verheirateten Elternteil

BGH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen XII ZR 216/00

DRsp Nr. 2002/5070

Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden, neu verheirateten Elternteil

»Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1603 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die am 15. Februar 1985 geborene Klägerin stammt aus der 1990 geschiedenen Ehe der Beklagten mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie seit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jüngerer Bruder lebt seit der Scheidung bei der Beklagten. Beide Eltern sind wieder verheiratet.

Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Einkommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 DM. Ihr Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung für Dezember 1999 monatlich netto 3.631,08 DM und hat für 1999 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 1.528,60 DM erhalten.

Der Vater der Klägerin, aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangen ist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, ist streitig.