BGH - Urteil vom 04.11.1987
IVb ZR 75/86
Normen:
BGB § 1602 Abs.1, § 1606 Abs.3 S.1, § 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)357a
DRsp I(167)357c
DRsp-ROM Nr. 1992/2836
FamRZ 1988, 159
MDR 1988, 303
NJW 1988, 2371

Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

BGH, Urteil vom 04.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 75/86

DRsp Nr. 1992/2835

Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

»a) Zum Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, dessen Unterhaltsbedarf teilweise durch eigene Einkünfte gedeckt wird. b) § 1611 Abs. 1 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes nach Absatz 2 der Vorschrift nicht anwendbar, wenn seine Unterhaltsbedürftigkeit auf Handlungen beruht, die es als Minderjähriger begangen hat.«

Normenkette:

BGB § 1602 Abs.1, § 1606 Abs.3 S.1, § 1610 ;

Tatbestand:

Die am 23. September 1968 und 14. Juli 1967 geborenen Beklagten sind eheliche Kinder des Klägers. Die Ehe ihrer Eltern ist seit 1975 geschieden. Solange die Beklagten minderjährig waren, oblag die elterliche Sorge der Mutter.

In einem vorausgegangenen Unterhaltsrechtsstreit ergingen gegen den - jetzigen - Kläger, der damals als Zahnarzt tätig war, am 3. April 1981 ein Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Jever auf Zahlung von monatlich je 50 DM und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1982 am 26. März 1982 ein Teilanerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf Zahlung von weiteren monatlich je 500 DM Unterhalt an die - jetzigen - Beklagten. Weitergehende Unterhaltsansprüche wies das Oberlandesgericht zugleich durch Schlußurteil ab.