BGH - Urteil vom 02.03.1994
XII ZR 215/92
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Sätze 1,2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 Betreuungsfortsetzung 2
DRsp IV(418)280h
FamRZ 1994, 696
FuR 1994, 173
MDR 1994, 1013
NJW 1994, 1530
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Recklinghausen,

Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

BGH, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen XII ZR 215/92

DRsp Nr. 1994/1037

Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

»Zur Unterhaltspflicht gegenüber einem noch in der Ausbildung befindlichen Kind, das über den Eintritt seiner Volljährigkeit hinaus weiterhin im Haushalt eines - vollerwerbstätigen - Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erfährt.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Sätze 1,2;

Tatbestand:

Der am 26. September 1973 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Durch gerichtlichen Vergleich vom 6. September 1989 verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger monatlich 580 DM Kindesunterhalt sowie an seine damalige Ehefrau, die Mutter des Klägers, monatlich 920 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erhöhung des in dem Vergleich vereinbarten Unterhalts in Anspruch.

Der Kläger besuchte auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin die Schule mit dem Ziel, im Sommer 1993 das Abitur abzulegen. Er wohnte weiterhin im Haushalt seiner Mutter. Diese geht - im Gegensatz zu der Zeit bei Abschluß des Vergleichs - einer vollen Erwerbstätigkeit nach. Unterhalt von dem Beklagten erhält sie nicht mehr.

Der Beklagte ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau erzielt Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.