OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.08.1997
5 UF 126/96
Normen:
BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 § 1593 § 1615l Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 716
FamRZ 1998, 554
FuR 1998, 30
NJW 1998, 318
NJWE-FER 1998, 51
OLGReport-Zweibrücken 1998, 37
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 08.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 a F 424/91

Unterhaltsanspruch einer Ehefrau gegen den Ehemann bei Betreuung eines nichtehelichen und eines ehelichen Kindes

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 5 UF 126/96

DRsp Nr. 1998/7321

Unterhaltsanspruch einer Ehefrau gegen den Ehemann bei Betreuung eines nichtehelichen und eines ehelichen Kindes

»1. § 1593 BGB betrifft jedenfalls dann, wenn allseits unstreitig ist, daß das Kind nicht vom Ehemann stammt, nicht das Unterhaltsverhältnis zwischen der Mutter des Kindes und deren geschiedenem oder getrenntlebendem Ehemann.2. Zu den Voraussetzungen eines verlängerten Unterhaltsanspruchs einer verheirateten Frau gegen den Vater ihres außerehelich gezeugten Kindes gem. § 1615l Abs. 2 BGB, wenn sie außerdem ein - hier: achteinhalb Jahre altes - ehegemeinschaftliches Kind betreut.«

Normenkette:

BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 § 1593 § 1615l Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 16. Dezember 1983 miteinander verheiratet, lebten seit 21. Dezember 1990 getrennt und sind seit 10. März 1993 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ging das am 15. April 1984 geborene Kind ... hervor. Das Kind lebt bei der allein sorgeberechtigten Klägerin. Diese ist außerdem Mutter des am 30. September 1992 geborenen Kindes ... . Die Ehelichkeit dieses Kindes wurde von dem Beklagten angefochten. Nach der Scheidung heiratete die Klägerin den Vater des Kindes. Auch diese Ehe ist inzwischen geschieden.