OLG Koblenz - Urteil vom 21.07.2005
7 UF 773/04
Normen:
BGB § 1615l Abs. 1, 2 ; ZPO § 850 Abs. 2 § 850c § 850i ; BSHG § 91 Abs. 1 ; BErzGG § 9 ; InsO § 209 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 440
FuR 2005, 463
NJW-RR 2005, 1457
NZI 2005, 637
ZIV 2005, 626
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 265/03

Unterhaltsanspruch einer Mutter gegen den Vater eines Kindes bei Unbestimmbarkeit der Haftungsanteile verschiedener Väter - Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung und Obliegenheit der Berufung auf Pfändungsschutz

OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 7 UF 773/04

DRsp Nr. 2005/12598

Unterhaltsanspruch einer Mutter gegen den Vater eines Kindes bei Unbestimmbarkeit der Haftungsanteile verschiedener Väter - Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung und Obliegenheit der Berufung auf Pfändungsschutz

»1. Nimmt eine Mutter den nicht mit ihr verheirateten Vater eines Kindes nach § 1615I Abs. 1 oder 2 BGB auf Unterhalt in Anspruch und kann sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anteilig mithaftenden Vaters eines anderen Kindes nicht darlegen, kann ihr ein Unterhaltsanspruch nicht zuerkannt werden, weil die von den verschiedenen Vätern zu tragenden Haftungsanteile nicht bestimmbar sind. 2. Versorgungsleistungen gegenüber einem Lebensgefährten sind - ebenso wie beim Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 2004, 1170 und 2004, 1173) - auch bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1615I Abs. 1 und 2 BGB mit einem fiktiven Entgelt zu belegen, das auf den Anspruch bedarfsdeckend anzurechnen ist. 3. Anders als gegenüber minderjährigen unverheirateten und diesen gleichgestellten Kindern (vgl. BGH, FamRZ 2005, 608) besteht gegenüber dem Anspruch aus § 1615I Abs. 1 und 2 BGB keine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung.