Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
A.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund noch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|