BGH - Urteil vom 14.12.1994
XII ZR 180/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1,;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1569 Bedürftigkeit 3
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 8
DRsp I(166)280c
EzFamR BGB § 1579 Nr. 38
EzFamR aktuell 1995, 86
FamRZ 1995, 344
JZ 1995, 419
JuS 1995, 458
MDR 1995, 821
NJW 1995, 655
Vorinstanzen:
OLG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 235/92
AG Hannover,

Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner

BGH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen XII ZR 180/93

DRsp Nr. 1995/2373

Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner

»Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenwohnen mit einem gleichgeschlechtlichen Partner - ganz oder teilweise - entfallen kann.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1,;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre im Jahre 1965 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgingen, wurde im Dezember 1985 geschieden.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch.

Während des Scheidungsverfahrens war dem Beklagten durch Beschluß vom 29. April 1985 im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben worden, für die Dauer des Getrenntlebens monatlich 177,18 DM Ehegattenunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Diesen Betrag zahlte er auch nach der Scheidung zunächst freiwillig weiter. Eine im Jahre 1988 von der Klägerin erhobene Klage auf höheren Unterhalt blieb ohne Erfolg, da das Familiengericht ihre (zusätzliche) Bedürftigkeit verneinte.