Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre im Jahre 1965 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgingen, wurde im Dezember 1985 geschieden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Aufstockungsunterhalt in Anspruch.
Während des Scheidungsverfahrens war dem Beklagten durch Beschluß vom 29. April 1985 im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben worden, für die Dauer des Getrenntlebens monatlich 177,18 DM Ehegattenunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Diesen Betrag zahlte er auch nach der Scheidung zunächst freiwillig weiter. Eine im Jahre 1988 von der Klägerin erhobene Klage auf höheren Unterhalt blieb ohne Erfolg, da das Familiengericht ihre (zusätzliche) Bedürftigkeit verneinte.
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