OLG Celle - Beschluss vom 07.05.1990
10 WF 100/90
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 7 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 323 § 328 ; poln. FVGB Art. 60 § 1 § 2 Art. 133 § 1 Art. 135 § 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 120
FamRZ 1990, 1390
IPRax 1991, 62
NJW 1990, 3280
NJW 1991, 1428
NJW-RR 1991, 714
NdsRpfl 1990, 199
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 611 F 3810/89

Unterhaltsanspruch eines polnischen Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 07.05.1990 - Aktenzeichen 10 WF 100/90

DRsp Nr. 1996/22909

Unterhaltsanspruch eines polnischen Kindes

»1. Zum Unterhaltsanspruch eines in Polen lebenden, minderjährigen ehelichen Kindes gegen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater.«2. Nach Art. 60 § 1 poln. FVGB kann ein geschiedener Ehegatte, der an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht für allein schuldig erklärt und der bedürftig ist, von dem anderen geschiedenen Ehegatten Unterhalt in dem Umfang verlangen, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten entspricht und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten entspricht. Nach Art. 60 § 2 poln. FVGB kann dann, wenn einer der Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe für allein schuldig erklärt wird und durch die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des schuldlosen Ehegatten eingetreten ist, angeordnet werden, daß der allein schuldige Teil in angemessenem Umfang einen Beitrag zur Befriedigung des gerechtfertigten Lebensbedarfs des schuldlosen Ehegatten zu leisten hat, und zwar selbst dann, wenn dieser nicht bedürftig ist.