OLG Köln - Urteil vom 08.09.1998
4 UF 46/98
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1451
OLGReport-Köln 1999, 192
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 407/97

Unterhaltsanspruch eines Studenten

OLG Köln, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 4 UF 46/98

DRsp Nr. 1999/3812

Unterhaltsanspruch eines Studenten

»Zum Unterhaltsanspruch eines Studenten bei dem Ausbildungsgang "mittlere Reife-Gartenbaulehre-Fachoberschulde für Agrarwirtschaft-Studium der Lebensmitteltechnologie" und zu den Informationspflichten des Kindes im Rahmen des Gegenseitigkeitsverhältnisses.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Sie ist seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage nicht mehr verpflichtet, den im genannten Anerkenntnisurteil tenorierten Unterhalt an den Beklagten zu zahlen.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB.