Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Sie ist seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage nicht mehr verpflichtet, den im genannten Anerkenntnisurteil tenorierten Unterhalt an den Beklagten zu zahlen.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB.
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