OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.04.1994
10 WF 1026/94
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 274
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes für eine Weiterbildung nach Abschluß einer Berufsausbildung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 10 WF 1026/94

DRsp Nr. 1994/12917

Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes für eine Weiterbildung nach Abschluß einer Berufsausbildung

1. Ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes für eine Weiterbildung nach Abschluß einer Berufsausbildung besteht nur bei zeitlichem Zusammenhang zwischen Abschluß der Ausbildung und Beginn der Weiterbildung.2. Der zeitliche Zusammenhang geht nicht verloren, wenn nicht der schnellstmögliche Weg zum Erreichen des Weiterbildungsziels gewählt sondern stattdessen das Ziel im Rahmen der gegebenen Weiterbildungsmöglichkeiten in zeitaufwendigerer Weise angestrebt wird.3. Unterhalt für die Weiterbildung ist nur im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geschuldet. Die Zumutbarkeit der Finanzierung der weiteren Ausbildung ist zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 07. März 1994 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg den Antrag der Antragstellerin ... auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurück. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 22. März 1994, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 24. März 1994 nicht abhalf.