Die Mutter der beiden Kläger und der Beklagte waren miteinander verheiratet. Die Kläger stammen nicht von dem Beklagten ab. Der Beklagte ist zeugungsunfähig. Mit seiner Zustimmung unterzog sich die Mutter der Kläger einer heterologen Insemination, die zur Geburt der Kläger im November 1980 führte. Die Zustimmung des Beklagten zu der heterologen Insemination war in einer schriftlichen Vereinbarung enthalten, die er mit der Mutter der Kläger vor der Behandlung abgeschlossen hatte. Der genaue Text der Vereinbarung ist nicht mehr bekannt, die Urkunde ist nicht mehr vorhanden.
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