BSG - Urteil vom 29.04.1997
4 RA 38/96
Normen:
AVG § 42 Abs. 1 S. 1 § 45 ; EheG (1946) § 58 Abs. 1 § 59 ; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1 § 1268 ; SGB VI § 243 ;
Fundstellen:
BSGE 80, 198
DB 1997, Beil. 15 S. 10
EzFamR EheG § 58 Nr. 5
EzFamR aktuell 1997, 269
FamRZ 1997, 1207
NJWE-FER 1997, 238
NZS 1998, 84
SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16

Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

BSG, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 4 RA 38/96

DRsp Nr. 1997/6725

Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

1. Sowohl die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung als auch der wirtschaftliche Dauerzustand zum Zeitpunkt des Todes sind für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau maßgebend.2. Bei Doppelverdienern werden die ehelichen Lebensverhältnisse von dem Gesamtnettoeinkommen geprägt, das grundsätzlich jedem von ihnen zur Hälfte zusteht. Bei Abweichung von dieser Quote müssen besondere Gründe vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 42 Abs. 1 S. 1 § 45 ; EheG (1946) § 58 Abs. 1 § 59 ; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1 § 1268 ; SGB VI § 243 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung einer sog. Geschiedenenwitwenrente.

Die im Jahre 1922 geborene Klägerin war seit dem 11. Mai 1944 mit dem im Jahre 1919 geborenen - und am 8. Dezember 1991 verstorbenen - Versicherten L. W. verheiratet. Aus der Ehe sind zwei, 1949 und 1956 geborene, Kinder hervorgegangen. Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurde mit am 31. Juli 1973 rechtskräftig gewordenem Urteil aus dem Alleinverschulden des Versicherten geschieden (Landgericht Düsseldorf - 3 R 42/71).