OLG Stuttgart - Urteil vom 09.02.1993
17 UF 151/92
Normen:
Türk. ZGB Art. 143 Abs. 1 Art. 144 Art. 145 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)162i-j (Ls)
DRsp I(180)162m-o (Ls)
FamRZ 1993, 975
NJW-RR 1994, 135
Vorinstanzen:
AG Leonberg, vom 27.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 215/90

Unterhaltsanspruch nach Art. 144 Türk. ZGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 17 UF 151/92

DRsp Nr. 1994/13372

Unterhaltsanspruch nach Art. 144 Türk. ZGB

1. Zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nach Art. 144 Türk. ZGB.2. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist bei der Angemessenheitsabwägung nach Art. 143 Abs. 1 Türk. ZGB zu berücksichtigen, da auch dieser letztgenannte Anspruch unterhaltsrechtlichen Charakter hat.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 143 Abs. 1 Art. 144 Art. 145 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 18.07.1945 geborene Antragsgegnerin und der am 10.01.1937 geborene Antragsteller haben am 03.03.1963 in der Türkei geheiratet. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die Antragsgegnerin ist 1966, der Antragsteller 1968 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie haben eine im Jahr 1971 geborene Tochter. Anfang 1985 kam es zwischen den Parteien zu Schwierigkeiten, da die Tochter von zuhause entwichen war. Den Parteien wurde damals vom Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge entzogen. Nachdem die Parteien sich getrennt hatten und die Antragsgegnerin nach ... verzogen war, wurde ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Tochter übertragen. Die Tochter lebte seitdem bei der Antragsgegnerin.