Die am 18.07.1945 geborene Antragsgegnerin und der am 10.01.1937 geborene Antragsteller haben am 03.03.1963 in der Türkei geheiratet. Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige. Die Antragsgegnerin ist 1966, der Antragsteller 1968 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie haben eine im Jahr 1971 geborene Tochter. Anfang 1985 kam es zwischen den Parteien zu Schwierigkeiten, da die Tochter von zuhause entwichen war. Den Parteien wurde damals vom Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge entzogen. Nachdem die Parteien sich getrennt hatten und die Antragsgegnerin nach ... verzogen war, wurde ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Tochter übertragen. Die Tochter lebte seitdem bei der Antragsgegnerin.
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