OLG Köln - Urteil vom 21.09.1995
21 UF 32/95
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 7 ; Mazed. EheG Art. 59 Abs. 1 Art. 60 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 490

Unterhaltsanspruch nach mazedonischem Recht

OLG Köln, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 21 UF 32/95

DRsp Nr. 1996/23341

Unterhaltsanspruch nach mazedonischem Recht

1. Ein Unterhaltsanspruch gemäß Art. 59 Abs. 1 Mazed. EheG setzt voraus, daß sowohl zum Einsatzzeitpunkt der späteren Antragstellung als auch zum Einsatzzeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Daraus ergibt sich eindeutig, daß für einen Unterhaltsanspruch entscheidend ist, daß im Einsatzzeitpunkt die Voraussetzungen vorliegen müssen, während spätere Veränderungen in dieser Hinsicht keine Rolle spielen.2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten gemäß Art. 59 Abs. 1 Mazed. EheG ein " gewisser Betrag " zu. Der Senat liegt diesen Begriff dahingehend aus, daß der Betrag insgesamt mit den eigenen Einkünften des Berechtigten zwischen dem sogenannten Mindestunterhalt und dem sogenannten angemessenen Unterhalt - gemessen an dem Recht des Aufenthaltsortes Deutschland - liegt.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 7 ; Mazed. EheG Art. 59 Abs. 1 Art. 60 ;

Tatbestand:

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten, mit dem er Abweisung der Klage auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang begehrt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: