Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. August 2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass sich die Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz auch auf die Geltendmachung eines Unterhalts von monatlich 353 € ab August 2011 erstreckt.
I. Der am ... 1992 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf Unterhalt ab April 2010, d. h. ab Eintritt der Volljährigkeit, in Anspruch. Der Antragsteller besuchte bis Juli 2011 die Realschule, die er mit dem erweiterten Realschulabschluss verließ. Seit August 2011 absolviert er in einer Pflegediensteinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr. Er erhält in dieser Zeit ein Taschengeld von 198 €. Die Einrichtung übernimmt außerdem die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Ab August 2012 beabsichtigt der Antragsteller ein Gymnasium zu besuchen, um das Fachabitur zu erreichen.
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