OLG Celle - Beschluss vom 06.10.2011
10 WF 300/11
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 364
FamRZ 2012, 995
FuR 2012, 144
MDR 2012, 33
NJW 2012, 82
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 602 F 5323/10

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres

OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 10 WF 300/11

DRsp Nr. 2011/18194

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres

Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. August 2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass sich die Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz auch auf die Geltendmachung eines Unterhalts von monatlich 353 € ab August 2011 erstreckt.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I. Der am ... 1992 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf Unterhalt ab April 2010, d. h. ab Eintritt der Volljährigkeit, in Anspruch. Der Antragsteller besuchte bis Juli 2011 die Realschule, die er mit dem erweiterten Realschulabschluss verließ. Seit August 2011 absolviert er in einer Pflegediensteinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr. Er erhält in dieser Zeit ein Taschengeld von 198 €. Die Einrichtung übernimmt außerdem die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Ab August 2012 beabsichtigt der Antragsteller ein Gymnasium zu besuchen, um das Fachabitur zu erreichen.