BGH vom 11.05.1983
IVb ZR 382/81
Normen:
BGB § 1576 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)120a
FamRZ 1983, 800, 801
LSK-FamR/Hülsmann, § 1576 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1576 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1576 BGB LS 8

Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes

BGH, vom 11.05.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 382/81

DRsp Nr. 1994/4680

Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes

A. Wenn schon die Tatbestände der §§ 1570 bis 1575 BGB nicht auf ehebedingte Bedürfnislagen beschränkt sind, so kann das erst recht nicht für die Regelung des § 1576 gelten, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Vermeidung von Härten gewährleisten soll, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB für den Unterhaltsgläubiger ergeben können. Danach ist davon auszugehen, daß die in § 1576 BGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Unterhaltsbedürftigkeit nicht ehebedingt sein müssen.