OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2019
4 UF 21/19
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 5; BGB § 1612b;
Fundstellen:
MDR 2019, 1318
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 4007/18

Unterhaltsansprüche aus übergegangenem RechtBerücksichtigung von Spesen bei einem LKW-Fahrer nach steuerrechtlichen GrundsätzenKinderzuschlag als Einkommen des Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 4 UF 21/19

DRsp Nr. 2019/11330

Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht Berücksichtigung von Spesen bei einem LKW-Fahrer nach steuerrechtlichen Grundsätzen Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes

1. Da Spesen oft dem entstandenen Aufwand entsprechen, kann regelmäßig von ihrer Bewertung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen werden. Deshalb wird bei steuerfreien Spesen vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wurde, In diesen Fällen kann allenfalls eine häusliche Ersparnis berücksichtigt werden, die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 1.4) regelmäßig mit 1/3 geschätzt wird. Ist auch eine häusliche Ersparrnis ausgeschlossen (z.B. beim Kilometergeld), scheidet eine Zurechnung dieser Entgelte vollständig aus (Wendt/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn. 82).2. Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen.3. Keine, auch keine analoge Anwendung des § 1612b BGB auf den Kinderzuschlag.4. Der Kinderzuschlag muss immer seine sozialrechtliche Aufgabe erfüllen können. Das Kind darf folglich durch die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden.

Tenor