OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2021
7 UF 97/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1615l; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 355
Vorinstanzen:
AG Korbach, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 460/19

Unterhaltsansprüche aus übergegangenem RechtTatsächliche Aufwendungen eines Leistungsträgers für andere Personen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 7 UF 97/20

DRsp Nr. 2021/18101

Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht Tatsächliche Aufwendungen eines Leistungsträgers für andere Personen

Der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt eine Personenidentität zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Leistungsempfänger voraus. Tatsächliche Aufwendungen des Leistungsträgers für andere Personen, die mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, führen daher trotz der Regelung in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu einem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 1. September 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2019 Unterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 8.940,79 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 80 % und der Antragsgegner 20 % zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.356,74 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1615l; FamFG § 243 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.