OLG Brandenburg - Urteil vom 13.09.2012
9 UF 220/11
Normen:
EStG § 33a; ZGB Türkei § 327;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1/09

Unterhaltsansprüche eines in der Türkei lebenden minderjährigen Kindes

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 9 UF 220/11

DRsp Nr. 2012/19463

Unterhaltsansprüche eines in der Türkei lebenden minderjährigen Kindes

1. Der Unterhaltsbedarf eines in der Türkei lebenden minderjährigen Kindes wird nach insoweit geltendem türkischem Recht nach freiem Ermessen festsetzt. 2. Dabei können die deutschen Gerichte sich an der steuerrechtlichen Ländergruppeneinteilung des Bundesministers der Finanzen zu § 33a EStG orientieren.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 24. August 2011 - Az. 21 F 1/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.664,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 33a; ZGB Türkei § 327;

Gründe:

I. Die seit dem 24. Mai 2004 miteinander verheirateten, aber seit Jahren getrennt lebenden Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im Stufenverfahren erstinstanzlich um Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das seit 2007 mit der Klägerin in der Türkei lebende gemeinsame Kind K... A..., geboren am .... Januar 2006, gestritten. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch der Kindesunterhalt für die Zeit seit Rechtshängigkeit (= 5. Mai 2009).