OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.12.2021
13 UF 85/21
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1607 Abs. 1; BGB § 1607 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 790
FuR 2022, 545
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 258/21

Unterhaltsansprüche gegen GroßelternVoraussetzungen einer Ersatzhaftung von GroßelternErheblich erschwerte Rechtsverfolgung gegen einen vorrangig verpflichteten und an sich leistungsfähigen Verwandten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 13 UF 85/21

DRsp Nr. 2022/5402

Unterhaltsansprüche gegen Großeltern Voraussetzungen einer Ersatzhaftung von Großeltern Erheblich erschwerte Rechtsverfolgung gegen einen vorrangig verpflichteten und an sich leistungsfähigen Verwandten

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.09.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage von Urkunden, aus denen sich ihre jeweiligen Einkünfte aus Rente, Erwerbstätigkeit oder aus Kapitalvermögen für die Monate April 2020 bis einschließlich März 2021 ergeben sowie Auskunft zu erteilen über Grundvermögen und Kapitalvermögen.

Im Übrigen wird der Beschluss vom 17.09.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Leistungsantrag (Antrag zu 2) einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

II. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1607 Abs. 1; BGB § 1607 Abs. 2;

Gründe:

I.