OLG Stuttgart - Urteil vom 26.11.2002
17 UF 507/01
Normen:
ZPO § 91 § 97 Abs. 1 § 328 § 511 § 708 Nr. 11 § 713 ; EheG § 7 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 3 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 235

Unterhaltsansprüche im Anschluss an eine Ehescheidung nach schwedischem Recht

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 17 UF 507/01

DRsp Nr. 2003/1229

Unterhaltsansprüche im Anschluss an eine Ehescheidung nach schwedischem Recht

»1. Art 18 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen enthält eine bloße Sachnormverweisung und keine Gesamtverweisung. 2. Zum Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach schwedischem Recht.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 97 Abs. 1 § 328 § 511 § 708 Nr. 11 § 713 ; EheG § 7 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 3 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 8 ;

Entscheidungsgründe:

(ohne Darstellung des Tatbestandes gem. § 5431 ZPO (a.F.))

Die gem. § 511 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Auf den Anspruch der Klägerin wegen nachehelichem Unterhalt ist schwedisches Recht anzuwenden. Dieses gibt der Klägerin nach den vorliegenden Umständen keinen Unterhaltsanspruch.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat demgemäss keinen Erfolg.

1.

Das Unterhaltsbegehren der Klägerin ist materiellrechtlich nicht nach deutschem, sondern nach schwedischem Recht zu beurteilen. Das ergibt sich aus dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 2.10.1973, das für Deutschland am 1.4.1987 in Kraft getreten ist.