(ohne Darstellung des Tatbestandes gem. §
Die gem. § 511 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Auf den Anspruch der Klägerin wegen nachehelichem Unterhalt ist schwedisches Recht anzuwenden. Dieses gibt der Klägerin nach den vorliegenden Umständen keinen Unterhaltsanspruch.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat demgemäss keinen Erfolg.
1.
Das Unterhaltsbegehren der Klägerin ist materiellrechtlich nicht nach deutschem, sondern nach schwedischem Recht zu beurteilen. Das ergibt sich aus dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 2.10.1973, das für Deutschland am 1.4.1987 in Kraft getreten ist.
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