OLG Koblenz - Urteil vom 15.05.2002
9 UF 440/01
Normen:
InsO §§ 35 36 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1033
FamRZ 2003, 109
FuR 2003, 186
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 34/01

Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

OLG Koblenz, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 9 UF 440/01

DRsp Nr. 2004/3897

Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

»1. Durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird ein anhängiger Unterhaltsprozess nur hinsichtlich der zurzeit der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen; hierzu zählt auch der für den Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Unterhalt. Über den künftigen Unterhalt kann durch Teilurteil entschieden werden.2. Die Änderung der Einkommensverhältnisse auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei der Bedarfsermittlung für den Trennungs- und den Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Dies folgt hinsichtlich des Kindesunterhalts daraus, dass sich die Lebensstellung von Kindern nach der jeweiligen Lebensstellung der Eltern richtet; beim Trennungsunterhalt ist insoweit maßgebend, dass die Ehegatten i.d.R. an der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Scheidung teilhaben.