OLG Köln - Beschluss vom 30.10.2017
II-25 UF 45/17
Normen:
BGB § 1587b;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 321 F 9/15

Unterhaltsansprüche unter geschiedenen Ehegatten aufgrund unterschiedlicher Kapitalerträge nach vollständiger Vermögensauseinandersetzung

OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen II-25 UF 45/17

DRsp Nr. 2018/7150

Unterhaltsansprüche unter geschiedenen Ehegatten aufgrund unterschiedlicher Kapitalerträge nach vollständiger Vermögensauseinandersetzung

Haben Ehegatten im Zuge der Scheidung ihr Vermögen gleichwertig und hälftig auseinandergesetzt, so können Unterhaltsansprüche nicht daraus resultieren, dass die Ehegatten unterschiedliche Anlageformen gewählt haben und daher unterschiedliche Erträge erzielen. Das gilt insbesondere insoweit, als ein Ehegatte in Immobilienvermögen investiert hat mit der Folge, dass ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein entsprechender Wohnvorteil oder Mieteinkünfte zuzurechnen sind, die der andere Ehegatte mangels Anlage in Immobilienvermögen nicht hat.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 02.02.2017 (321 F 9/15) im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.345,12 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587b;

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.