Streitig ist, ob Aufwendungen für Krankheitskosten der dauernd getrennt lebenden Ehefrau auch dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn der Kläger (Kl) hierfür Beihilfeleistungen des Dienstherrn und Ersatzleistungen der privaten Krankenversicherung erhält.
I.
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