OLG Brandenburg - Hinweisbeschluss vom 09.12.2008
9 UF 116/08
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 152/01

Unterhaltsbedarf eines im Alten- oder Pflegeheim lebenden Elternteils

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 9 UF 116/08

DRsp Nr. 2010/16252

Unterhaltsbedarf eines im Alten- oder Pflegeheim lebenden Elternteils

1. Lebt ein Unterhalt begehrender Elternteil im Alten- oder Pflegeheim, bestimmt sich sein Unterhaltsbedarf nach den dadurch verursachten Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines angemessenen Taschengeldes. 2. Der Unterhalt begehrende Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine kostenintensive Unterbringung in einem Altenheim zwingend notwendig war, das heißt, dass ihm eine Selbstversorgung in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. 3. Die Nichtgewährung von Pflegegeld ist ein Indiz dafür, dass eine Heimunterbringung nicht notwendig ist. 4. Bei der Wahl darüber, ob sowie wo ein Elternteil in ein Pflegeheim einzieht, steht den Eltern auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht ein gewisser Entscheidungsspielraum zu.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen gewährt.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe: