OLG Koblenz - Beschluss vom 26.09.2012
13 UF 413/12
Normen:
BGB § 1610; BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamFR 2013, 104
FamRZ 2013, 1140
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 192 F 580/11

Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes mit eigenem Hausstand

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 13 UF 413/12

DRsp Nr. 2013/2187

Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes mit eigenem Hausstand

Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes, das einen eigenen Hausstand unterhält und von keinem Elternteil betreut wird, entspricht dem Bedarf eines auswärts untergebrachten volljährigen Kindes

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 07.05.2012 teilweise abgeändert.

2.

Die Anträge der Antragstellerin werden bezüglich des Antragsgegners zu 2) abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kosten 1. Instanz werden, wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin zu 60%; im Übrigen trägt sie die Antragsgegnerin zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt sie selbst zu 85%, die Antragstellerin zu 15%.

4.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf (448,00 _ 362,00) x12 + 549,00 = 1.581,00 EUR festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1610; BGB § 1612a;

Gründe

I.