Die Parteien haben am 7.7.1992 geheiratet. Spätestens seit August 1996 leben sie getrennt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 27.4.1999 - 4 F 108/97 - ist die Ehe geschieden worden. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit vom 1.1.1997 bis zur rechtskräftigen Ehescheidung auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen.
Die Berufungen beider Parteien sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führen beide Rechtsmittel zu einem Teilerfolg.
Der Beklagte schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
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