OLG Koblenz - Urteil vom 22.05.2000
13 UF 632/99
Normen:
BGB § 1360 S. 2 § 1361 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 555
Vorinstanzen:
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 164/97

Unterhaltsbedarf in einer Haushaltsführungsehe

OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 13 UF 632/99

DRsp Nr. 2000/8894

Unterhaltsbedarf in einer Haushaltsführungsehe

»In einer "Haushaltsführungsehe", in der nur ein Ehegatte Einkünfte hat, werden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit der Unterhaltsbedarf allein durch die Erwerbseinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten bestimmt. Dies gilt auch im Hinblick auf die unterhaltsrechtlich an sich gleich zu bewertende Haushaltsführung.«

Normenkette:

BGB § 1360 S. 2 § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 7.7.1992 geheiratet. Spätestens seit August 1996 leben sie getrennt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 27.4.1999 - 4 F 108/97 - ist die Ehe geschieden worden. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit vom 1.1.1997 bis zur rechtskräftigen Ehescheidung auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen.

Die Berufungen beider Parteien sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führen beide Rechtsmittel zu einem Teilerfolg.

Der Beklagte schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.