OLG Dresden - Urteil vom 28.11.2002
10 UF 569/02
Normen:
BGB § 1603 § 1610 ; ZPO § 92 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 577
NJW-RR 2003, 364
OLGReport-Dresden 2003, 102
Vorinstanzen:
AG Freiberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 656/01

Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder nach Tod eines Elternteils; Erhöhung des Bedarfs durch Notwendigkeit einer privaten Krankenversicherung; Obliegenheiten des Unterhaltsschuldners nach Eintritt in das Rentenalter; Kostenverteilung im Unterhaltsprozess

OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 10 UF 569/02

DRsp Nr. 2004/9056

Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder nach Tod eines Elternteils; Erhöhung des Bedarfs durch Notwendigkeit einer privaten Krankenversicherung; Obliegenheiten des Unterhaltsschuldners nach Eintritt in das Rentenalter; Kostenverteilung im Unterhaltsprozess

1. Nach dem Tod eines Elternteils ist der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder in vollem Umfang vom überlebenden Elternteil zu erbringen.2. Wird der Betreuungsunterhalt von Dritten, die hierzu nicht verpflichtet sind, erbracht, so kann der überlebende Elternteil nicht nur in Höhe des Tabellenunterhaltes in Anspruch genommen werden. Vielmehr ist der Gesamtunterhaltsbedarf nach dem doppelten Tabellensatz zu bemessen, wobei Halbwaisenrente und Kindergeld in voller Höhe anzurechnen sind.3. Mietersparnis aufgrund eines Wohnrechts ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern führt zu einer Absenkung des Selbstbehalts.4. Bei gesteigerter Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern ist einem Selbständigen die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit nach Erreichen des Rentenalters zumutbar, wenn anderenfalls der Regelbedarf nicht gesichert ist.