OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.12.2004
2 UF 7/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 § 1610 Abs. 2 § 1613 Abs. 2 Nr. 2 b ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 225/03

Unterhaltsbedarf Minderjähriger umfasst Krankenversicherungsschutz - Krankenversicherungsbeiträge in Unterhaltsleitlinien nicht berücksichtigt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 2 UF 7/04

DRsp Nr. 2007/7275

Unterhaltsbedarf Minderjähriger umfasst Krankenversicherungsschutz - Krankenversicherungsbeiträge in Unterhaltsleitlinien nicht berücksichtigt

1. Der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten umfasst auch die Kosten der Gesundheits- und Krankheitsfürsorge. Diese sind in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, weil im allgemeinen davon ausgegangen wird, dass ein minderjähriges Kind in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist. 2. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht kann sich der Unterhaltsschuldner nicht auf die Rollenwahl der Haushaltsführung in seiner neuen Ehe berufen. Dies hat keinen Einfluss auf seine Erwerbsobliegenheit. 3. Kündigt der Unterhaltsschuldner seine freiwillige Krankenversicherung, in der der Unterhaltsberechtigte mitversichert ist, ohne dies mitzuteilen, kann der Unterhaltsberechtigte auch wegen nachzuzahlender Beiträge für die Vergangenheit Erfüllung verlangen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 § 1610 Abs. 2 § 1613 Abs. 2 Nr. 2 b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist aus der - rechtskräftig geschiedenen - Ehe des Beklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin hervorgegangen. Diese ist nicht berufstätig, hat am 30. September 1997 wieder geheiratet und lebt mit ihrem jetzigen Ehemann und dem Kläger in einem Haushalt zusammen.