BGH - Urteil vom 23.03.1983
IVb ZR 358/81
Normen:
BGB § 1577, § 1602 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)118a
DRsp I(166)118a-b
FamRZ 1983, 574
LSK-FamR/Hannemann, § 1602 BGB LS 5
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 61
NJW 1983, 1481

Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf Erwerbsunfähigkeitsrente

BGH, Urteil vom 23.03.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 358/81

DRsp Nr. 1994/4711

Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf Erwerbsunfähigkeitsrente

A. Rentenzahlungen (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) stellen wegen ihrer Lohnersatzfunktion Einkünfte im Sinne des § 1577 Abs. 1 BGB dar und beeinflussen daher die Bedürftigkeit des Berechtigten. Der Berechtigte bedarf, solange er tatsächlich eine Rente noch nicht erhält, weiterhin der Unterhaltsleistung durch den Verpflichteten. Er darf nicht auf die Inanspruchnahme von (subsidiärer) Sozialhilfe verwiesen werden. Solange ein Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch nicht beschieden ist, kommt regelmäßig auch die Zahlung von Vorschüssen in Betracht.