I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).
II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, soweit der Kläger eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf monatlich weniger als 500 DM anstrebt. Denn seine Klage bietet insoweit nicht die erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
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