OLG Nürnberg - Beschluß vom 31.07.1996
7 WF 2210/96
Normen:
BGB § 1609 Abs. 2 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 445
JurBüro 1997, 275
NJWE-FER 1997, 52
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Unterhaltsbemessung bei Volljährigkeit eines Kindes; Rechtsfolgen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem volljährigen Kind

OLG Nürnberg, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 7 WF 2210/96

DRsp Nr. 1997/4425

Unterhaltsbemessung bei Volljährigkeit eines Kindes; Rechtsfolgen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem volljährigen Kind

1. Hat der Unterhaltsbedarf eines nunmehr volljährig gewordenen Kindes die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten und der übrigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige Kinder, geschiedene und jetzige Ehefrau) von Anfang an nachhaltig mit geprägt, dann ist diese Unterhaltsverpflichtung schon bei der Festsetzung des "angemessenen Unterhalts" des Verpflichteten und der übrigen Berechtigten zu berücksichtigen und nicht erst bei der Leistungsfähigkeit.2. Der unterhaltsrechtliche Vorrang eines geschiedenen Ehegatten gegenüber einem volljährigen Kind wirkt sich erst dann aus, wenn die verbleibenden Einkünfte des Pflichtigen nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt der Berechtigten zu gewährleisten.

Normenkette:

BGB § 1609 Abs. 2 § 1610 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, soweit der Kläger eine Herabsetzung des Kindesunterhalts auf monatlich weniger als 500 DM anstrebt. Denn seine Klage bietet insoweit nicht die erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).