BGH - Urteil vom 09.06.2004
XII ZR 277/02
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 S. 1 § 1581 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 248
FamRZ 2005, 97
FuR 2005, 23
MDR 2005, 277
NJW 2005, 433
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.10.2002
AG Augsburg,

Unterhaltsberechnung bei Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Entnahme von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen XII ZR 277/02

DRsp Nr. 2004/18530

Unterhaltsberechnung bei Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Entnahme von Produkten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb

»a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwerten.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 S. 1 § 1581 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit von Januar 1999 bis 19. Juli 2002 Unterhalt wegen Getrenntlebens.

Die 1979 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geb. 1980, 1981 und 1985) hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juli 2002 rechtskräftig geschieden. Die Parteien lebten spätestens seit Ende 1998 getrennt.