Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit von Januar 1999 bis 19. Juli 2002 Unterhalt wegen Getrenntlebens.
Die 1979 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geb. 1980, 1981 und 1985) hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juli 2002 rechtskräftig geschieden. Die Parteien lebten spätestens seit Ende 1998 getrennt.
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