Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Ihre im Jahre 1959 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen, ist seit dem 11. April 1980 geschieden. Dem Kläger wurde im Verbundurteil auferlegt, an die Beklagte gemäß §§ 1570, 1573 BGB für ihren Unterhalt ab Scheidung eine monatliche Rente von 1.030,73 DM zu zahlen. Dem lag ein Nettoeinkommen des Klägers von 2.956,82 DM zugrunde, abzüglich 380 DM für den Unterhalt der damals noch minderjährigen und von der Beklagten betreuten Tochter K. und weiterer 105 DM für den Sohn C. (alle Beträge monatlich); das Gericht bemaß den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf drei Siebtel des verbleibenden Einkommens und sprach ihr diesen nach Maßgabe des gestellten Antrages zu.
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