BGH - Urteil vom 14.01.1987
IVb ZR 89/85
Normen:
BGB § 1578 Abs.1, § 1581 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Einkommen, unterhaltserhebliches 1
BGHR BGB vor § 1569 Einkommen, unterhaltserhebliches 3
DRsp I(166)172d-e
FamRZ 1987, 359
MDR 1987, 566
NJW 1987, 1554

Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 14.01.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 89/85

DRsp Nr. 1992/3353

Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

»Zur unterhaltsrechtlichen Beurteilung einer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährten Abfindung, die der Arbeitgeber für den Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten hinterlegt hat.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1, § 1581 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Ihre im Jahre 1959 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen, ist seit dem 11. April 1980 geschieden. Dem Kläger wurde im Verbundurteil auferlegt, an die Beklagte gemäß §§ 1570, 1573 BGB für ihren Unterhalt ab Scheidung eine monatliche Rente von 1.030,73 DM zu zahlen. Dem lag ein Nettoeinkommen des Klägers von 2.956,82 DM zugrunde, abzüglich 380 DM für den Unterhalt der damals noch minderjährigen und von der Beklagten betreuten Tochter K. und weiterer 105 DM für den Sohn C. (alle Beträge monatlich); das Gericht bemaß den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf drei Siebtel des verbleibenden Einkommens und sprach ihr diesen nach Maßgabe des gestellten Antrages zu.