OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.02.1996
18 UF 155/94
Normen:
BGB § 1571 Nr. 1 § 1578 § 1581 § 1471 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1414
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 20.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 311/91

Unterhaltsberechnung bei nicht auseinandergesetzter Ehegemeinschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 18 UF 155/94

DRsp Nr. 1997/1460

Unterhaltsberechnung bei nicht auseinandergesetzter Ehegemeinschaft

1. Lebten die geschiedenen Ehegatten in Gütergemeinschaft und ist die Gütergemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt, dann können zur Bemessung der Leistungsfähigkeit des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten nur die Einkünfte berücksichtigt werden, die während des Bestehens der Ehe in das Gesamtgut fielen, nach Beendigung des Güterstandes dagegen dem Unterhaltspflichtigen alleine zustehen und nicht Bestandteil des Gesamtgutes werden. Soweit der Bedarf der früheren Ehegatten dagegen auf Einkünften und Nutzungen beruhte, die in das Gesamtgut fallen, haben die Parteien ihren Bedarf im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung des Gesamtgutes aus diesem zu decken und sich im übrigen darüber auseinanderzusetzen. Dabei ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber nach § 1472 Abs. 3 BGB verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind, wozu auch die Zurverfügungstellung von Beträgen aus dem Gesamtgut zum Unterhalt gehört.2. Nutzungen, die die Parteien derzeit aus dem Gesamtgut nicht ziehen, können im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht als fiktive Einkünfte angerechnet werden.