OLG Köln - Beschluss vom 17.01.2013
12 UF 58/10
Normen:
FamFG § 238 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 12/08
AG Jülich, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 12/08

Unterhaltsberechnung für ein Kind bei Eintritt der Änderung der Düsseldorfer Tabelle

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 12 UF 58/10

DRsp Nr. 2026/3078

Unterhaltsberechnung für ein Kind bei Eintritt der Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Eine Abänderung eines familiengerichtlichen Urteils nach dem § 238 FamFG kann verlangt werden, wenn eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle eingetreten ist und das unterhaltsbedürftige Kind jetzt in die dritte Altersstufe einzuordnen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 28.04.2010 (AZ.. 10 F 580/09) abgeändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, in Abänderung des Urteils des OLG Köln vom 10.07.2008 (AZ.: 12 UF 12/08) an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 371,00 €, beginnend ab dem 01.09.2009 bis zum 22.09.2012, jeweils bis zum 5. eines Monats zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Dem Antragsgegner wird unter Abweisung des weitergehenden Antrages aufgegeben, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 10.06.2009 bis zum 31.08.2009 in Höhe von 135,28 € nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz von 302,66 € ab 13.06.2009, von weiteren 371,00 € ab 07.07.2009 und von weiteren 371,00 € ab 06.08.2009 jeweils bis 24.05.2010 und von 135,28 € ab dem 25.05.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.