KG - Beschluss vom 24.05.2017
13 UF 48/17
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 3957/16

Unterhaltsberechtigung eines Kindes nach Abschluss des Besuchs der Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Erlangung des Abschlusses als staatlich geprüfter Sozialassistent

KG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 13 UF 48/17

DRsp Nr. 2017/7353

Unterhaltsberechtigung eines Kindes nach Abschluss des Besuchs der Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Erlangung des Abschlusses als "staatlich geprüfter Sozialassistent"

1. In Berlin ist der Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz, wenn der Schüler dort den mittleren Schulabschluss erlangt, nachdem er zuvor ein Gymnasium besucht hat und im Anschluss an den Besuch der Berufsfachschule ein berufliches Gymnasium besucht, als allgemeine Schulausbildung im Sinn von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen. 2. In diesem Fall ist der an der Berufsfachschule erlangte Abschluss als "staatlich geprüfter Sozialassistent" nicht als berufsqualifizierender Abschluss anzusehen, mit dem der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht, Ausbildungsunterhalt zu leisten (§ 1610 Abs. 2 BGB), genügt hätte. 3. Ein gestufter Schulbesuch "Gymnasium-Berufsfachschule/mittlerer Schulabschluss-berufliches Gymnasium" ist mit den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium" Fällen nicht vergleichbar und unterliegt auch nicht den hierzu entwickelten Rechtsregeln.

Der Antrag des Antragstellers vom 5. April 2017, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Bezirksamts P### von Berlin - Jugendamt - vom ##### 2011 (Beurkundungsregister Nr. ##/2011) vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I.