OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.2002
11 UF 825/01
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1579 Nr. 1 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 131
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 1/97

Unterhaltsberechtigung wegen Beteuung eines Kindes

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 11 UF 825/01

DRsp Nr. 2003/2478

Unterhaltsberechtigung wegen Beteuung eines Kindes

Zum Vorliegem eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB , zur Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen kurzer Ehedauer, sowie zur Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1579 Nr. 1 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben im März 1987 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, C......... geboren am ... August 1987, und N....... geboren am ... Februar 1989. Durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 2. März 1992 wurde die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für beide Kinder wurde dabei der Beklagten übertragen. Der Kläger hat aus einer anderen Verbindung noch eine weitere Tochter, A...... geboren am ...10.1983.

Im Scheidungsverfahren wurde dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 24. Februar 1992 aufgegeben, monatlichen Elementar-, Krankheits-, und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 2.255,00 DM an die Beklagte und Kindesunterhalt von jeweils 495,00 DM zu zahlen.