Der Kläger begehrt gemäß § 844 Abs. 2 BGB Ersatz seines Unterhaltsschadens, weil sein Vater am 10. September 1983 im Alter von 44 Jahren bei einem Verkehrsunfall getötet wurde. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der am 22. Januar 1969 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an Bewegungsstörungen, einem geistigen Entwicklungsrückstand sowie Epilepsie. Er ist seit 1978 dauernd in Heimen untergebracht.
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