Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von erklärten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin und Unterhaltszahlungen an die Tochter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung durch den Beklagten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die im Streitjahr 83 Jahre alte Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen sowie aus einer Leibrente. Darüber hinaus erklärte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von...Euro; Mieteinnahmen wurden nicht erklärt. Des Weiteren machte sie Barzuwendungen an ihre Tochter in Höhe von...Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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