FG Hessen - Urteil vom 13.07.2005
2 K 61/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 33a Abs. 1 ;

Unterhaltsleistung; Außergewöhnliche Belastung; Eigene Einkünfte und Bezüge; Mehrere Personen - Unterhaltszahlungen an mehrere Personen als außergewöhnliche Belastung

FG Hessen, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 2 K 61/05

DRsp Nr. 2005/21290

Unterhaltsleistung; Außergewöhnliche Belastung; Eigene Einkünfte und Bezüge; Mehrere Personen - Unterhaltszahlungen an mehrere Personen als außergewöhnliche Belastung

Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Personen sind geleistete Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht als Einkünfte zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von erklärten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin und Unterhaltszahlungen an die Tochter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung durch den Beklagten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die im Streitjahr 83 Jahre alte Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen sowie aus einer Leibrente. Darüber hinaus erklärte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von...Euro; Mieteinnahmen wurden nicht erklärt. Des Weiteren machte sie Barzuwendungen an ihre Tochter in Höhe von...Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.