BFH - Urteil vom 12.12.2002
III R 41/01
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 560
BFHE 201, 192
DB 2003, 533
DStR 2003, 363
DStRE 2003, 384
NJW 2003, 1414
NZM 2003, 990
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 710/99

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen III R 41/01

DRsp Nr. 2003/3192

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

»Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (gegen R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Streitjahr 1997 an seine Mutter monatlich 800 DM in bar gezahlt (insgesamt 9 600 DM). Darüber hinaus hat er weitere Aufwendungen für seine Mutter in Höhe von 14 508,87 DM beglichen.

Die Mutter hatte im Streitjahr 1997 kein eigenes Einkommen, sie war jedoch Eigentümerin eines bebauten Grundstücks von 1 409 qm Grundfläche. In dem Gebäude (Baujahr 1926) befanden sich 3 Wohnungen (Erdgeschoss 72 qm, Obergeschoss 72 qm, Dachgeschoss 42 qm). Das Erdgeschoss wurde von der Mutter selbst bewohnt. Im Obergeschoss wohnte der Kläger, das Dachgeschoss wurde nicht vermietet. Das Grundstück war im Jahr 1988 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Großmutter auf die Mutter des Klägers übertragen worden. Der Verkehrswert war damals mit 300 000 DM angenommen worden.