FG Nürnberg - Urteil vom 25.09.2008
4 K 1977/07
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 3; EStG § 32 Abs. 6;

Unterhaltsleistungen an Enkelkinder keine außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 1977/07

DRsp Nr. 2009/15750

Unterhaltsleistungen an Enkelkinder keine außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nur abzugsfähig, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 3; EStG § 32 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Unterhaltsleistungen an die Enkelkinder des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG zu berücksichtigen sind.

Der Sohn des Klägers, A , lebte mit seiner aus Nicaragua stammenden Frau und seinen Kindern in 1 . Im Jahr 1999 ging die Schwiegertochter des Klägers mit den Kindern nach Nicaragua zurück; sie lebt dort mit den drei (am 04.10.1986, 10.01.1996 und 08.11.1999 geborenen) Kindern. Sie ist nach Angaben des Klägers in Nicaragua arbeitslos, Kindergeld wird weder in Deutschland noch in Nicaragua bezahlt. Der Sohn des Klägers, der ebenfalls arbeitslos ist, zahlte für die Kinder keinen Unterhalt.