OLG Brandenburg - Beschluß vom 16.01.1997
9 WF 127/96
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1055
DRsp I(167)415a-b
FamRZ 1997, 1107
JurBüro 1996, 109
NJW-RR 1996, 2
OLGReport-Brandenburg 1997, 169

Unterhaltspflicht bei Ausbildung zum Facharbeiter mit Abitur in der ehemaligen DDR

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 9 WF 127/96

DRsp Nr. 1998/2819

Unterhaltspflicht bei Ausbildung zum Facharbeiter mit Abitur in der ehemaligen DDR

»1. Die zeitliche Verzögerung der Aufnahme eines Studiums um fünf Jahre nach dem Abitur führt nicht zur Verwirkung des Anspruches auf Ausbildungsunterhalt. In diesem Fall richtet sich der Anspruch aber in erster Linie danach, ob den Eltern die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.«