OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1998
3 UF 590/97
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1139

Unterhaltspflicht bei fester soziale Verbindung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und einem neuen Partner

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 3 UF 590/97

DRsp Nr. 1999/9718

Unterhaltspflicht bei fester soziale Verbindung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und einem neuen Partner

1. Der Sinn der Regelung des § 1579 BGB liegt darin, die Überschreitung der Grenze des Zumutbaren bei der Auferlegung von Unterhaltslasten zu vermeiden, die die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Verpflichteten unerträglich belasten.2. Auch wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß aus Sicht Außenstehender eine feste soziale Verbindung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und einem neuen Partner bestehen könnte, ist weiterhin Unterhalt zu zahlen (hier: in Höhe von 1.920 DM), wenn die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen überdurchschnittlich ist, der nach den ehelichen Verhältnissen zu deckende Unterhaltsbedarf deutlich höher liegt und zusätzlich zu beachten ist, dass der Berechtigte zwei gemeinsame minderjährige Kinder der Parteien betreut (hier: acht und zehn Jahre alt) und zusätzlich, um diesen einen Lebensstandard zu ermöglichen, der sich an die ehelichen Lebensverhältnisse annähert, einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe