OLG München - Urteil vom 10.02.2003
17 UF 1523/02
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 108

Unterhaltspflicht bei Veräußerung des Bauunternehmens des Unterhaltsschuldners an die Lebensgefährtin

OLG München, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 17 UF 1523/02

DRsp Nr. 2004/15181

Unterhaltspflicht bei Veräußerung des Bauunternehmens des Unterhaltsschuldners an die Lebensgefährtin

»Überträgt ein Unterhaltsschuldner sein Bauunternehmen auf seine Lebensgefährtin, um anschließend als Angestellter in der früheren Firma nur noch ein geringes Gehalt zu erzielen, und handelt die Lebensgefährtin dabei in kollusivem Zusammenwirken mit dem Unterhaltsschuldner, um dessen nicht unbeträchtliches Vermögen dem Vollstreckungszugriff zu entziehen und diese Vermögenswerte zum eigenen Vorteil für die mit diesem eingegangene Partnerschaft zu erhalten, billigend in Kauf nehmend, dass die bis auf die Unterhaltsforderungen mittellose Ehefrau der öffentlichen Sozialhilfe überantwortet wird, ist der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt (§ 826 BGB).«

Normenkette:

BGB § 826 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 108