OLG Koblenz - Beschluss vom 24.08.2016
13 UF 257/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 502/15

Unterhaltspflicht der Kindesmutter nach Geburt eines Kindes in einer neuen Beziehung und Aufgabe der Berufstätigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 13 UF 257/16

DRsp Nr. 2017/7347

Unterhaltspflicht der Kindesmutter nach Geburt eines Kindes in einer neuen Beziehung und Aufgabe der Berufstätigkeit

Der Kindesmutter ist es verwehrt, sich gegenüber einem Kind auf Leistungsunfähigkeit zu berufen, wenn sie diese durch die Inanspruchnahme von Elternzeit im Hinblick auf die Geburt eines Kindes in einer neuen Beziehung vorwerfbar herbeigeführt hat. Denn die Mutter darf sich nicht ohne Weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervor gegangenen Kindes beschränken. Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 05.04.2016, Aktenzeichen 191 F 502/15, abgeändert und der Antrag abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 4.176,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

I.