Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG
BSG, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 8 RKn 1/94
DRsp Nr. 1996/20543
Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG
1. Das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG beweist einen vollstreckbaren Unterhaltstitel ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach den Grundsätzen der §§ 323, 767ZPO die Wirkung des Titels hätte beseitigen können.2. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch iS. des § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG setzt nicht in jedem Fall eine Unterhaltsforderung des Ausgleichsberechtigten und eine Unterhaltsleistung des Ausgleichsverpflichteten voraus.3. Bereits bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsgläubigers ist von der Rente des Ausgleichsverpflichteten ohne die Minderung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs auszugehen und nicht erst bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]