OLG Hamm - Urteil vom 19.07.2000
6 UF 296/99
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1367 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 374
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 118/99

Unterhaltspflicht des Ehegatten - Fahrtkosten und Kreditraten für Kraftfahrzeug - Erwerb eines preiswerteren Gebrauchtwagens - Verschweigen von Einkünften durch Berechtigten

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 6 UF 296/99

DRsp Nr. 2001/3493

Unterhaltspflicht des Ehegatten - Fahrtkosten und Kreditraten für Kraftfahrzeug - Erwerb eines preiswerteren Gebrauchtwagens - Verschweigen von Einkünften durch Berechtigten

1. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann neben der Kilometerpauschale für beruflich bedingte Fahrtkosten die Raten für ein Darlehen zur Anschaffung des Fahrzeugs auch dann nicht in Ansatz bringen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Darlehensvertrag mit unterschrieben hat.2. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann es dem Unterhaltsschuldner zumutbar sein, hohe Kreditraten für ein Fahrzeug dadurch zu senken, dass er ein preiswertes gebrauchtes Fahrzeug anschafft.3. Verschweigt der Berechtigte Einkünfte von monatlich 177 DM, so rechtfertigt dies die Kürzung seines Unterhaltsanspruchs (hier: von rund 1.045 DM) um ein Drittel.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Aus der im Jahre 1972 geschlossenen Ehe der Parteien sind drei - inzwischen volljährige und nicht mehr unterhaltsbedürftige Kinder hervorgegangen. Seit Ende November 1998 leben die Parteien voneinander getrennt.